Nachdem es zum Thema "Behindertenparkkarten" Fragen gegeben hat, möchte ich die Möglichkeit nutzen, hier eine grundsätzliche Information dazu zu geben: Schwerbehinderte erhalten auf Grund ihrer Behinderung und des Ausmaßes der damit gegebenen Mobilitätseinschränkung in Deutschland einen Parkausweis für Schwerbeschädigte und somit das Recht, mit dem von ihnen geführten Fahrzeug oder dem Auto, mit dem sie befördert werden, unter bestimmten Voraussetzungen auch an Stellen zu parken, an denen dies durch die Straßenverkehrsordnung für andere Personen nicht gestattet ist.
Dieser Parkausweis für Schwerbehinderte ist im Grunde ein nur in Deutschland geltender Ausweis. Allerdings hat die Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (Conference Europeenne des Ministres des Transports = CEMT) am 6. Dezember 1977 die Übereinkunft getroffen, diese Parkausweise für Schwerbehinderte gegenseitig anzuerkennen. Somit können Schwerbehinderte mit ihren deutschen Parkausweisen in diesen Ländern dieser Konferenz, die dieser Übereinkunft beigetreten sind, entsprechend dem dort im jeweiligen Land geltenden Recht Parkerleichterungen in Anspruch nehmen.
An dieser Rechtslage ändert auch die Europäische Parkkarte nichts: Sie gilt als Ausweis für den Anspruch in allen CEMT-Mitgliedsländern, die der Übereinkunft beigetreten sind (darunter sind auch Nicht-EU-Länder), die im jeweiligen Land gewährten Parkkonzessionen in Anspruch nehmen zu können. Wer diese Parkkonzessionen in Anspruch nimmt, sollte beachten, dass die "neuen EU-Länder" noch nicht alle diesem CEMT-Abkommen beigetreten sind, die Europäische Behindertenparkkarte also dort noch nicht anerkannt wird. Und er sollte, zweitens beachten, dass in den einzelnen Ländern und Regionen unterschiedliche Konzessionen zugestanden werden. Also besser: Vor Ort nachfragen.